Statuten
Vespaclub Ragazzi di Stiria
Statuten Vespaclub Ragazzi di Stiria
ZVR-Zahl 456198791
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Vespaclub Ragazzi di Stiria“
Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des
Bundeslandes Steiermark.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: gemeinsame
Ausfahrten, das Restaurieren historischer Fahrzeuge und gemeinsame Treffen.
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen Erträgnisse aus Veranstaltungen, Treffen und geselligem
Zusammensein.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge sowie Spenden.
§4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch
Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die sich angemeldet und
eingezahlt haben sowie juristische Personen werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet
der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch
den / die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins
wirksam.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt kann per sofort oder mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen.
Dieser muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Poststempel / Datum der Nachricht in
elektronischer Form (WhatsApp, SMS, E-Mail) maßgeblich.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs
Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens und
durch länger währende, mindestens jedoch drei monatige, Nichtteilnahme am
ordentlichen Vereinsleben mit sofortiger Wirkung verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen
werden.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlischt mit selbigem Tag jeglicher Anspruch auf
Leistungen des Clubs und es besteht kein Recht auf Rückerstattung des
Mitgliedsbeitrags.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
Jedes ordentliche Mitglied kann Gäste zu einer Ausfahrt und oder einem Clubtreffen
einladen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, regelmäßig am
Vereinsleben teilzunehmen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis spätestens 28.
Februar des laufenden Jahres in der von der Generalversammlung beschlossenen
Höhe verpflichtet.
Clubutensilien wie zum Beispiel die Clubjacke sind von den Mitgliedern selbst zu
bezahlen, alle Aufnäher, Sponsoren und Logos sind jedoch immer Eigentum des
Clubs und dürfen nur so lange getragen / benützt werden, solange man aktives
ordentliches Mitglied ist.
Die Ragazzi di Stiria Clubjacken sind geschützt und geistiges Eigentum des
Vespaclub Ragazzi di Stiria. Unser Clubwappen auf dem Rücken soll frei ersichtlich
sein, deshalb dürfen Clubjacken nur auf der Vorderseite verändert, beklebt oder
benäht werden.
Die Clubjacken dürfen nur von aktiven Mitgliedern getragen, aber nicht verkauft,
verschenkt oder missbräuchlich verwendet werden. Scheidet eine Person freiwillig
oder unfreiwillig aus dem Club aus, darf die Jacke nicht mehr getragen werden, außer
man entfernt alle Aufnäher und Clubwappen oder übernäht diese. Jeglicher Verstoß
gegen diese Regeln und Missbrauch kann angezeigt und die Person auf Unterlassung
und Schadenersatz geklagt werden!
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§
11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§9 Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Rahmen der Weihnachtsfeier
statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der
ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von
mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6)
Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung
zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30
Minuten später mit der- selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung
ein anderes Vorstandsmitglied.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
Beschlussfassung über den Voranschlag;
Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer.
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und
Rechnungsprüfern mit dem Verein;
Entlastung des Vorstandes;
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche
Mitglieder;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; Beschlussfassung über
Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines; Beratung und
Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, seinem
Stellvertreter, dem Schriftführer, und dem Kassier.
Die Wahl von Beiständen ist zulässig.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat
jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs. 10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw.
Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl
bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung der Generalversammlung; Einberufung der ordentlichen und der
außerordentlichen Generalversammlung; Verwaltung des Vereinsvermögens;
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers,
in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des
Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw.
für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären
erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstandes.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes sein Stellvertreter, an
die Stelle des Schriftführers der Kassier und an die Stelle des Kassiers der
Schriftführer. Doppelfunktionen bei Ausscheiden oder Verhinderung eines
Vorstandsmitglieds sind möglich.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung
des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis
der Überprüfung zu berichten.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9
und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
§ 15 Das Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist
das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben
Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von
sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage
ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über
die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und
Beschuss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.
§ 17 Datenschutz / Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Der Vespaclub Ragazzi di Stiria verarbeitet zum Zwecke der Erfüllung des
Vereinszweckes und seiner vertraglichen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft nach
Art.6 Abs.1 lit.b DSGVO personenbezogene Daten zu folgenden Zwecken:
Mitgliederverwaltung.
Vernetzung seiner Mitglieder zum Zwecke der Freizeitgestaltung.
Ausstellung des Mitgliedsausweises.
Kontinuierlicher Informationsaustausch per Email, SMS und WhatsApp hinsichtlich der
relevanten Belange der Clubarbeit, die den Mitgliedern das Wahrnehmen der
Mitgliederrechte und – pflichten ermöglichen.
Bekanntgabe der offiziellen Vereinskontaktdaten (Vereinsname, Ansprechperson,
allgemeine Emailadresse) auf der Internetpräsenz.
Kollektivunfallversicherung für offizielle Bewerbe im Rahmen des österreichischen
Verbandes.
Feststellung der Zugangsberechtigung von Mitgliedern und deren Fahrzeugen bei
Veranstaltungen des Vespa World Club.
Archivierung der jahrgangsbezogenen Vereinschronik auf lokaler und nationaler
Ebene
Feststellung der Anspruchsberechtigung von mit der Mitgliedschaft verbundenen
Leistungen durch den Mitgliedsausweis.
Durchführung nationaler und internationaler Bewerbe und Meisterschaften im Kreise
der Mitglieder und Erstellung entsprechender Ergebnislisten.
Gemäß Art 6 Abs 1 lit.b DSGVO erfolgt die Verarbeitung der Daten ausschließlich
nach Zustimmung des einzelnen Mitglieds entsprechend der jeweiligen
Zustimmungserklärung.
Mitglieder haben das Recht, auf schriftlichen Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten
über die personenbezogenen Daten, die vom Verein über sie gespeichert wurden.
Zusätzlich haben die Mitglieder das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten,
Widerruf von Einwilligungen, Sperrung und Löschung ihrer personenbezogenen
Daten.
Bei der Kontaktaufnahme mit dem Vespaclub Ragazzi di Stiria (per Kontaktformular,
Email, SMS, WhatsApp oder Telefon) werden die Angaben des Nutzers zwecks
Bearbeitung der Anfrage sowie für den Fall, dass Anschlussfragen entstehen,
gespeichert.
Die bei uns gespeicherten Daten werden gelöscht, sobald sie für ihre
Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.