Statuten Vespaclub Ragazzi di StiriaZVR-Zahl 456198791§1 Name, Sitz und TätigkeitsbereichDer Verein führt den Namen „Vespaclub Ragazzi di Stiria“Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Steiermark. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.§2 ZweckDer Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: gemeinsame Ausfahrten, das Restaurieren historischer Fahrzeuge und gemeinsame Treffen.§3 Mittel zur Erreichung des VereinszwecksDer Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.Als ideelle Mittel dienen Erträgnisse aus Veranstaltungen, Treffen und geselligem Zusammensein.Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge sowie Spenden.§4 Arten der MitgliedschaftDie Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.§5 Erwerb der MitgliedschaftMitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die sich angemeldet und eingezahlt haben sowie juristische Personen werden.Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den / die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.§6 Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.Der freiwillige Austritt kann per sofort oder mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Dieser muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Poststempel / Datum der Nachricht in elektronischer Form (WhatsApp, SMS, E-Mail) maßgeblich.Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens und durch länger währende, mindestens jedoch drei monatige, Nichtteilnahme am ordentlichen Vereinsleben mit sofortiger Wirkung verfügt werden.Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlischt mit selbigem Tag jeglicher Anspruch auf Leistungen des Clubs und es besteht kein Recht auf Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags.§7 Rechte und Pflichten der MitgliederDie Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied kann Gäste zu einer Ausfahrt und oder einem Clubtreffen einladen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, regelmäßig am Vereinsleben teilzunehmen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis spätestens 28. Februar des laufenden Jahres in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Clubutensilien wie zum Beispiel die Clubjacke sind von den Mitgliedern selbst zu bezahlen, alle Aufnäher, Sponsoren und Logos sind jedoch immer Eigentum des Clubs und dürfen nur so lange getragen / benützt werden, solange man aktives ordentliches Mitglied ist. Die Ragazzi di Stiria Clubjacken sind geschützt und geistiges Eigentum des Vespaclub Ragazzi di Stiria. Unser Clubwappen auf dem Rücken soll frei ersichtlich sein, deshalb dürfen Clubjacken nur auf der Vorderseite verändert, beklebt oder benäht werden. Die Clubjacken dürfen nur von aktiven Mitgliedern getragen, aber nicht verkauft, verschenkt oder missbräuchlich verwendet werden. Scheidet eine Person freiwillig oder unfreiwillig aus dem Club aus, darf die Jacke nicht mehr getragen werden, außer man entfernt alle Aufnäher und Clubwappen oder übernäht diese. Jeglicher Verstoß gegen diese Regeln und Missbrauch kann angezeigt und die Person auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt werden! §8 VereinsorganeOrgane des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).§9 Die GeneralversammlungDie ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Rahmen der Weihnachtsfeier statt.Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit der- selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.§ 10 Aufgabenkreis der GeneralversammlungDer Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;Beschlussfassung über den Voranschlag;Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;Entlastung des Vorstandes;Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines; Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.§ 11 Der VorstandDer Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, und dem Kassier. Die Wahl von Beiständen ist zulässig.Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung ein anderes VorstandsmitgliedAußer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs. 10).Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.§ 12 Aufgabenkreis des VorstandesDem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;Vorbereitung der Generalversammlung; Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung; Verwaltung des Vereinsvermögens; Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner VorstandsmitgliederDer Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung.Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes sein Stellvertreter, an die Stelle des Schriftführers der Kassier und an die Stelle des Kassiers der Schriftführer. Doppelfunktionen bei Ausscheiden oder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds sind möglich.§ 14 Die RechnungsprüferDie zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.§ 15 Das SchiedsgerichtZur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.§ 16 Auflösung des VereinesDie freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschuss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.§ 17 Datenschutz / Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)Der Vespaclub Ragazzi di Stiria verarbeitet zum Zwecke der Erfüllung des Vereinszweckes und seiner vertraglichen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft nach Art.6 Abs.1 lit.b DSGVO personenbezogene Daten zu folgenden Zwecken:Mitgliederverwaltung.Vernetzung seiner Mitglieder zum Zwecke der Freizeitgestaltung.Ausstellung des Mitgliedsausweises.Kontinuierlicher Informationsaustausch per Email, SMS und WhatsApp hinsichtlich der relevanten Belange der Clubarbeit, die den Mitgliedern das Wahrnehmen der Mitgliederrechte und – pflichten ermöglichen.Bekanntgabe der offiziellen Vereinskontaktdaten (Vereinsname, Ansprechperson, allgemeine Emailadresse) auf der Internetpräsenz.Kollektivunfallversicherung für offizielle Bewerbe im Rahmen des österreichischen Verbandes.Feststellung der Zugangsberechtigung von Mitgliedern und deren Fahrzeugen bei Veranstaltungen des Vespa World Club.Archivierung der jahrgangsbezogenen Vereinschronik auf lokaler und nationaler Ebene Feststellung der Anspruchsberechtigung von mit der Mitgliedschaft verbundenen Leistungen durch den Mitgliedsausweis. Durchführung nationaler und internationaler Bewerbe und Meisterschaften im Kreise der Mitglieder und Erstellung entsprechender Ergebnislisten.Gemäß Art 6 Abs 1 lit.b DSGVO erfolgt die Verarbeitung der Daten ausschließlich nach Zustimmung des einzelnen Mitglieds entsprechend der jeweiligen Zustimmungserklärung. Mitglieder haben das Recht, auf schriftlichen Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die personenbezogenen Daten, die vom Verein über sie gespeichert wurden.Zusätzlich haben die Mitglieder das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Widerruf von Einwilligungen, Sperrung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten.Bei der Kontaktaufnahme mit dem Vespaclub Ragazzi di Stiria (per Kontaktformular, Email, SMS, WhatsApp oder Telefon) werden die Angaben des Nutzers zwecks Bearbeitung der Anfrage sowie für den Fall, dass Anschlussfragen entstehen, gespeichert.Die bei uns gespeicherten Daten werden gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.